Schulische Inklusion in Deutschland
Im Jahre 2009 hat die Bundesrepublik Deutschland die Behindertenrechtskonvention (abgekürzt BRK) der Vereinten Nationen ratifiziert. Diese Konvention wurde damit bindendes Völkerrecht und verbrieft das Recht der Menschen mit Behinderung auf Teilhabe auf allen Ebenen der Gesellschaft.
Ein zentraler Bestandteil der Behindertenrechtskonvention ist der Art. 24, der sich umfassend dem Thema Bildung widmet. Art. 24 Absatz 2 a) und b) beinhalten ein Benachteiligungsverbot und das Gebot der Inklusion im Schulsystem. Hier heißt es wörtlich:
" 2. Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher,
a) dass Menschen mit Behinderungen nicht auf Grund ihrer Behinderung vom
allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht auf Grund ihrer Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder von der Sekundarschulbildung ausgeschlossen werden;
b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Grundschulunterricht und einer entsprechenden Sekundarschulbildung haben;"
Auch nach der Föderalismusreform ist das Schulwesen hoheitliche Aufgabe jedes einzelnen der 16 Bundesländer geblieben. Zwar gibt es im Rahmen der Kultusministerkonferenz bundeseinheitliche Leitlinien bzw. Absprachen, die konkrete Umsetzung, d.h., die gesetzliche Fixierung und die damit verbundene finanzielle Ausgestaltung müssen aber über die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer erfolgen. Damit geht einher, dass es weder sachlich noch zeitlich gleiche in der Bundesrepublik umgesetzte Inklusion im Schulsystem geben wird.
Die Kultusministerkonferenz hat eine Übersicht zum Sachstand der Inklusion herausgegeben.
Aus dieser Übersicht kann für jedes einzelne Bundesland entnommen werden:
- Sachstand der Umsetzung (beispielsweise Gesetzesinitiative, Referentenentwurf oder verabschiedetes Schulgesetz),
- soweit vorhanden bundeslandspezifische weiterführende Internet-Links (beispielsweise Stellungnahmen oder Gesetzestexte).
Diese Tabelle wird in regelmäßigen Abständen, bzw. wenn sich in einem einzelnen Bundesland maßgebliche Veränderungen im Sachstand ergeben, überprüft und aktualisiert.
Grundsätzlich gilt für alle Bundesländer: Erster Ansprechpartner ist die Schulbehörde der Kommune oder des Kreises!!