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Verein zur Förderung der Belange von Menschen mit genetischen Veränderungen in der chromosomalen Region 22q11 (Wir sind 22q) e. V.


 


§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Belange von Menschen mit genetischen Veränderungen in der chromosomalen Region 22q11 (Wir sind 22q) e.V.

2.
a) Der Sitz des Vereins ist Kempten.
b) Der Verein übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Der Vorstand kann eine Betätigung auch in anderen Staaten beschließen.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit genetischen Veränderungen in der chromosomalen Region 22q11 einschließlich deren weitere Begleitung im Jugendlichen‐ und Erwachsenenalter und ihrer Familien durch Information und Beratung sowie die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für diese Krankheitsbilder und die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf den für die betroffenen Krankheitsbilder relevanten Gebieten.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veröffentlichungen, Organisation von Veranstaltungen, Betreuung vor Ort, Vermittlung von Kontakten zum Information‐ und Erfahrungsaustausch, rehabilitative und therapeutische Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Lebenssituation sowie die Mitwirkung bei Forschungsvorhaben. Zur Organisation und Durchführung dieser Tätigkeiten, kann der Verein gemeinnützige Gesellschaften gründen, verwalten und sich an externen, gemeinnützigen Gesellschaften beteiligen, soweit dies dem
Vereinszweck förderlich ist.

3. Die Mittel für die Verwirklichung des Vereinszwecks werden durch Mitgliederbeiträge
sowie durch Geld‐ und Sachspenden aufgebracht.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
Mitgliedschaft

1. Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglieder beitreten. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab 16 Jahren.

2. Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern vom Vorstand ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann Mitgliedern und Nichtmitgliedern verliehen werden.

3. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld‐ bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.

4. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung an den Verein und durch deren Annahme durch den Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen ferner durch deren Auflösung.

6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins; er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

7. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur erfolgen, wenn dieses in erheblicher Weise gegen die Satzungszwecke verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands. Ein Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluss, der seinen Ausschluss ausspricht, die Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

1. Die Vereinsmitglieder sind ab 01.01.2008 zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Mitgliedschaft für das Jahr 2007 ist für alle Mitglieder frei.

2. Der Jahresmindestbeitrag wird für
a) natürliche Personen und Familien
b) juristische Personen
vom Vorstand für einen unbefristeten Zeitraum festgelegt. Änderungen des Mindestbeitragssatzes werden den Mitgliedern rechtzeitig vor Fälligkeit schriftlich mitgeteilt.
Die Nichtzahlung des vereinbarten Beitrages in zwei aufeinander folgenden Jahren bedeutet einen erheblichen Verstoß gegen die Vereinssatzung. Durch den Vorstand können in besonderen Fällen Ausnahmen zugelassen werden.
Der Beitrag ist jeweils zum Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6
Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Beirat und
c) die Mitgliederversammlung.
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Beirat ist unzulässig.


§ 7
Vorstand


1. a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem Beisitzer.
b) Weitere Beisitzer mit einem bestimmten Funktionsbezug (z.B. Jugendvertreter) können vom Vorstand zur Wahl vorgeschlagen werden.
c) Zusätzlich wird in den Vorstand je ein Vertreter jeden Staates gemäß §1 Abs. 2 Ziff. b gewählt, welche ihren Hauptwohnsitz in diesem Staat haben müssen.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können natürliche Personen werden, die mindestens 18 Jahre alt und Mitglied des Vereins sind. Wiederwahl ist zulässig. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Für ein vorzeitig ausscheidendes Vorstandsmitglied wählt der Vorstand für die restliche Amtszeit selbst ein Ersatzmitglied, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Findet sich hierbei nicht die erforderliche Mehrheit muss für das Amt
umgehend eine Neuwahl durchgeführt werden. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen
werden.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Geschäftsordnung. Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst.

4. Der Vorsitzende des Vorstands beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf ein. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst – soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist – seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Vorstandsbeschlüsse können auch telefonisch, schriftlich, per Telefax oder E‐Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes dieser Art der Beschlussfassung widerspricht.

6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder hat Alleinvertretungsmacht.

7. Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter bestellen.

8. Den Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluss des Vorstands die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale im Sinne des §3 Nr. 26 a EStG gewährt werden.


§ 8
Beirat


Der Beirat besteht aus mindestens drei Personen. Die Mitglieder des Beirats werden einzeln auf die Dauer von drei Jahren vom Vorstand des Vereins gewählt. Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Der Beirat hat die Aufgabe dem Verein beratend zur Seite zu stehen. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, welche durch den Vorstand genehmigt wird.

§ 9
Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung hat schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Der Tag der Aufgabe zur Post und der Tag der Versammlung werden in diese Frist nicht eingerechnet. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.

2. Das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied ‐ des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere

  • Bestimmung der Richtlinien der Vereinstätigkeit;
  • Genehmigung von Vorstands‐ und Beiratsvorschläge;
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Wahl des Vorstands;
  • Die Wahl der Vorstandmitglieder gemäß § 7 Nr. 1c findet ausschließlich durch die Mitglieder des jeweiligen Staates statt. Auf die jeweiligen Mehrheitsverhältnisse und Verfahren ist § 9 Nr. 7 und 8 entsprechend anzuwenden. Sofern durch die Wahl gemäß Satz 1 keine Vorstandsmitglieder ermittelt werden können, sind die übrigen Vorstandsmitglieder berechtigt, jeweils einen Vertreter jeden Staates gemäß § 1 Nr. 2b als Vorstandsmitglied
  • zu benennen, die in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen. Die Bestätigung der von den Vorstandsmitgliedern benannten Vertreter gemäß Satz 3 erfolgt durch sämtliche bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, mit einfacher Mehrheit.
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • Wahl der Kassenprüfer.

4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder abstimmen. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Stimmabgabe von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

8. Für den Fall, dass bei einer ordnungsgemäß festgesetzten Mitgliederversammlung das in Ziff. 7 festgelegte Quorum nicht erreicht werden sollte, ist eine weitere Mitgliederversammlung zu bestimmen, für welche das in Ziff. 7 bestimmte Quorum nicht gilt. Die Mitglieder sind hierzu erneut zu laden, mit dem Hinweis, dass eine Mindestanzahl von abgegebenen Stimmen zur Beschlussfähigkeit in dieser zweiten Mitgliederversammlung nicht erforderlich ist. Die Ladung zu der zweiten Mitgliederversammlung kann auch eventualiter bereits mit der Ladung zur ersten
Mitgliederversammlung erfolgen.

9. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht auf eine der folgenden Arten ausüben:
a) persönlich in der Mitgliederversammlung,
b) schriftlich oder
c) durch schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Mitgliedes. Ein Mitglied
kann jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
Näheres wird durch eine vom Vorstand gegebene Verfahrensordnung geregelt.

10. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorsehen. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gerechnet. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 10
Niederschriften

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstands sind Niederschriften anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung bzw. Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Das gleiche gilt für Wahlen. Diese Niederschriften sind jeweils fortlaufend zu sammeln und aufzubewahren.


§ 11
Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. Diese haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.


§ 12
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.


§ 13
Akten des Vereins

Die allgemeinen Vereinsakten werden vom Schriftführer aufbewahrt, die für die Kassenführung notwendigen Unterlagen vom Schatzmeister.
Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, die Vereinsakten einzusehen. Hinsichtlich der Rechnungsunterlagen steht dieses Recht jedoch nur den Kassenprüfern zu.


§ 14
Auflösung des Vereins

Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch das Absinken der Mitgliederzahl unter 3 aufgelöst. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Verein Kindernetzwerk e.V., wenn dieser im Zeitpunkt des Vermögensanfalls selbst gemeinnützig ist, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte dieser Verein in diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein, dann fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, die es ebenfalls ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Kempten, den 10.08.2020