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Eingliederungshilfe - für Schule und Beruf


Die "Eingliederungshilfe“ für behinderte Menschen umfasst verschiedene Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Eingliederungshilfe erhalten Menschen, die durch eine geistige, körperliche oder seelische Behinderung in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt sind oder von einer solchen Behinderung wesentlich bedroht sind. Sie hat die Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhindern (Prävention) oder auch eine vorhandenen Behinderung oder deren Folgen (z.B. mit einer Rehabilitation) zu beseitigen oder zu mildern. Ebenfalls eine wichtige Aufgabe ist es, den behinderten Menschen in die Gesellschaft zu integrieren und ihn zu einem weitgehend selbständigen Leben zu befähigen.

Eingliederungshilfeleistungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche werden im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII ) erbracht.

Die Eingliederungshilfe ist eine nachrangige Leistung. d.h. sie wird unter anderem nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern bestehen. Diese können z.B. Krankenkasse, Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit sein.

Bevor Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden können, erstellt der örtliche Sozialhilfeträger (soweit nicht der überörtliche Sozialhilfeträger zuständig ist) zusammen mit allen Beteiligten zunächst einen Gesamtplan. Hierbei wird der individuelle Hilfebedarf ermittelt, anhand dessen geeignete Hilfen erarbeitet werden. Bezieht sich der Gesamtplan auf die Verlängerung und Planung einer weiteren Maßnahme, so werden auch die Ergebnisse der bisherigen Maßnahme dokumentiert.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen insbesondere:

- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Hilfe zur Beschäftigung in einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen
- Heilpädagogische Hilfen für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z.B: Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten)
- Schule und Ausbildung

Eingliederungshilfe ist eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung. Eltern volljähriger behinderter oder pflegebedürftiger Kinder haben bei vielen Maßnahmen die Verpflichtung, einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 32,08 EUR monatlich ab 2016 zu leisten. Erhält ein Kind mit Behinderung auch Hilfen zum Lebensunterhalt, so fallen hierfür zusätzlich ab 2016 monatlich 24,68 EUR an. Bei vollstationärer Unterbringung in Wohneinrichtungen beläuft sich daher der Selbstbehalt künftig pauschal 56,76 EUR monatlich. 

Manche Leistungen werden jedoch davon unabhängig gewährt, d.h. es fallen hier keine Unterhaltsbeiträge der Eltern an. Diese Leistungen umfassen z.B. die Frühförderung, den Bereich der schulischen Bildung in öffentlich anerkannten Schulen oder die Beschäftigung im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstätte für Menschen mit Behinderung und in Tagesförderstätten.

Grundsätzlich ist es wichtig, rechtzeitig entsprechende Verfügungen in Bezug auf das Vermögen des Kindes zu treffen.

Die Eingliederungsmaßnahme muss so lange gewährt werden, bis die Ziele der Eingliederungshilfe erfüllt sind bzw. die Aussicht besteht, dass die Ziele erfüllt werden können. Hier sind die Stellungnahmen der Ärzte, Einrichtungen und sonstigen sachverständigen Personen, die auch am Gesamtplan beteiligt sind, wichtig.

Weiterentwicklung:

Durch das neu zu errichtendes Bundesteilhabegesetz und der damit verbundenen Neuausrichtung der Eingliederungshilfe sollen die Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung verbessert und damit die Eigenständigkeit und Selbstbestimmung gestärkt werden. An der Schaffung des Bundesteilhabegesetzes sind kontinuierlich Menschen mit Behinderung, ihre Verbände und weitere betroffene Akteure beteiligt.