Die "Eingliederungshilfe“ für behinderte Menschen umfasst verschiedene Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Eingliederungshilfe
erhalten Menschen, die durch eine geistige, körperliche oder seelische
Behinderung in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt sind oder von einer
solchen Behinderung wesentlich bedroht sind. Sie hat die Aufgabe, eine drohende
Behinderung zu verhindern (Prävention) oder auch eine vorhandenen Behinderung
oder deren Folgen (z.B. mit einer Rehabilitation) zu beseitigen oder zu
mildern. Ebenfalls eine wichtige Aufgabe ist es, den behinderten Menschen
in die Gesellschaft zu integrieren und ihn zu einem weitgehend selbständigen
Leben zu befähigen.
Eingliederungshilfeleistungen
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche werden im Rahmen der Kinder- und
Jugendhilfe (SGB VIII ) erbracht.
Die
Eingliederungshilfe ist eine nachrangige Leistung. d.h. sie wird unter anderem
nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen
Sozialleistungsträgern bestehen. Diese können z.B. Krankenkasse,
Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit sein.
Bevor
Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden können, erstellt der örtliche
Sozialhilfeträger (soweit nicht der überörtliche Sozialhilfeträger zuständig
ist) zusammen mit allen Beteiligten zunächst einen Gesamtplan. Hierbei wird der
individuelle Hilfebedarf ermittelt, anhand dessen geeignete Hilfen erarbeitet
werden. Bezieht sich der Gesamtplan auf die Verlängerung und Planung einer
weiteren Maßnahme, so werden auch die Ergebnisse der bisherigen Maßnahme dokumentiert.
Die
Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen insbesondere:
-
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Hilfe zur Beschäftigung in einer anerkannten Werkstätte für behinderte
Menschen
- Heilpädagogische Hilfen für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z.B: Hilfen zum
selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten)
- Schule und Ausbildung
Eingliederungshilfe
ist eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung. Eltern volljähriger
behinderter oder pflegebedürftiger Kinder haben bei vielen Maßnahmen die
Verpflichtung, einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 32,08 EUR
monatlich ab 2016 zu leisten. Erhält ein Kind mit Behinderung auch Hilfen zum
Lebensunterhalt, so fallen hierfür zusätzlich ab 2016 monatlich 24,68 EUR an.
Bei vollstationärer Unterbringung in Wohneinrichtungen beläuft sich daher der
Selbstbehalt künftig pauschal 56,76 EUR monatlich.
Manche Leistungen werden jedoch davon unabhängig gewährt, d.h. es fallen hier
keine Unterhaltsbeiträge der Eltern an. Diese Leistungen umfassen z.B. die Frühförderung,
den Bereich der schulischen Bildung in öffentlich anerkannten Schulen oder die
Beschäftigung im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstätte für Menschen mit
Behinderung und in Tagesförderstätten.
Grundsätzlich
ist es wichtig, rechtzeitig entsprechende Verfügungen in Bezug auf das Vermögen
des Kindes zu treffen.
Die
Eingliederungsmaßnahme muss so lange gewährt werden, bis die Ziele der
Eingliederungshilfe erfüllt sind bzw. die Aussicht besteht, dass die Ziele
erfüllt werden können. Hier sind die Stellungnahmen der Ärzte, Einrichtungen
und sonstigen sachverständigen Personen, die auch am Gesamtplan beteiligt sind,
wichtig.
Weiterentwicklung:
Durch das
neu zu errichtendes Bundesteilhabegesetz und der damit verbundenen Neuausrichtung
der Eingliederungshilfe sollen die Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit
Behinderung verbessert und damit die Eigenständigkeit und Selbstbestimmung
gestärkt werden. An der Schaffung des Bundesteilhabegesetzes sind
kontinuierlich Menschen mit Behinderung, ihre Verbände und weitere betroffene
Akteure beteiligt.