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Eingliederungshilfe - für Schule und Beruf


Die "Eingliederungshilfe für Behinderte" umfasst verschiedene Leistungen des Sozialamts, die in etwa vergleichbar mit den Rehamaßnahmen der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sind.

Eingliederungshilfe hat die Aufgabe, eine drohenden Behinderung zu verhindern (Prävention) oder auch eine vorhandenen Behinderung oder deren Folgen (z.B. mit einer Rehabilitation) zu beseitigen oder zu mildern.  Ebenfalls eine wichtige Aufgabe der Eingliederungshilfe ist die Eingliederung des Behinderten in die Gesellschaft (Integration).

Für die Durchführung einer Eingliederungsmaßnahme erstellt das Sozialamt zusammen mit dem Betroffenen und seinen behandelnden Ärzten einen Gesamtplan. Bezieht sich der Gesamtplan auf die Verlängerung und Planung einer weiteren Maßnahme, so werden auch die Ergebnisse der bisherigen Maßnahme dokumentiert. Es werden verschiedene Maßnahmen der Eingliederungshilfe unterschieden:

- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte
- Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe
- Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
- Schule, Ausbildung und Arbeitsplatz

Eltern volljähriger behinderter oder pflegebedürftiger Kinder haben bei allen Maßnahmen die Verpflichtung mit einem pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 26,00 EUR monatlich zu leisten.

Bei den ersten vier genannten Leistungen handelt es sich idR. um Hilfen für Jugendliche und Erwachsene. Diese Hilfen werden vom Sozialamt als ein rückzahlbares Darlehen auf das Vermögen des Menschen mit Behinderung geleistet. Daher ist es wichtig, rechtzeitig entsprechende Verfügungen in Bezug auf das Vermögen des Kindes zu treffen.

Bei Maßnahmen für die Hilfe der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft oder für Schule handelt es sich um Leistungen die weder einen Selbstbehalt unterliegen, noch sind sie rückzahlbar. Erziehung und Schulbildung sind in jedem Fall eine vorbehaltlose Leistung des Sozialsystems.

Die Eingliederungsmaßnahme muss so lange gewährt werden, bis die Ziele der Eingliederungshilfe erfüllt sind bzw. die Aussicht besteht, dass die Ziele erfüllt werden können. Hier sind die Stellungnahmen der Ärzte, Einrichtungen und sonstigen sachverständigen Personen, die auch am Gesamtplan beteiligt sind, wichtig.


Rechtliche Grundlage
§§ 53 ff. Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII)