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Schwerbehindertenausweis - für finanzielle Erleichterungen


Da bei vielen unserer Kinder mehrere Diagnosen gestellt werden ist die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises eine daraus entstehende Konsequenz.  

Dabei sind nicht ausschließlich die finanziellen Gesichtspunkte hierfür wichtig. Sicherlich ist es gut und auch entlastend die Möglichkeiten im öffentlichen Nahverkehr oder steuerliche Vergünstigungen zu erhalten. Darüber hinaus gibt es aber auch noch andere Aspekte die bei einer Beantragung berücksichtigt werden sollten.
Bei vielen Gelegenheiten, z.B. gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern aber auch bei Entscheidungen  zu Kindergarten oder Schule und der notwendigen Hilfemaßnahmen ist der Schwerbehindertenausweis eine wichtige und hilfreiche Grundlage.

Durch einen Schwerbehindertenausweis können verschiedene Leistungen in Anspruch genommen werden

- steuerliche Erleichterungen
- Vergünstigungen im Personen-, Nah- und Fernverkehr
- Vergünstigungen beim Wohnen- Arbeits- und Beschäftigungsschutz

Anrecht auf einen Schwerbehindertenausweis hat jeder dessen körperlichen, geistigen und/oder seelischen Einschränkungen zu einem Grad der Behinderung von mindestens 50 oder mehr führen. Wichtig ist, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz, Arbeitsplatz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat.
Die schwere der Einschränkung wird in einen Grad der Behinderung (20 – 100%) sowie verschiedenen Merkzeichen bestimmt. Dafür wird ein entsprechender Ausweis ausgestellt.

Die Merkzeichen und ihre Bedeutung:

VB Anspruch auf Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes

EB Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50%, Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes

aG außergewöhnlich gehbehindert

G erheblich gehbehindert

H hilflos

B Notwendigkeit ständiger Begleitung

Bl blind

RF befreit von der Rundfunkgebührenpflicht 1.KL. darf mit Fahrausweis 2. Klasse die 1. Klasse in Eisenbahnen benutzen.

Bei einer entsprechenden Kennzeichnung  durch orangefarbener Flächenaufdruck sowie ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke berechtigt er auch zur Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr.
Für die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises ist lediglich ein formloses Schreiben an das zuständige Versorgungsamt bzw. Landratsamt nötig. Bereits hier kann es hilfreich sein, Arztberichte beizulegen, die eine schwere Erkrankung nachweisen. Die weiteren nötigen Vordrucke werden dann direkt vom Versorgungsamt zugesandt. Man kann es aber auch gleich runterladen. Für das ausfüllen der Vordrucke  finden Sie hier hilfreiche Tipps.

Ein Schwerbehindertenausweis kann jederzeit, auch rückwirken beantragt werden. Er gilt längstens fünf  Jahre. Beim zuständigen Versorgungs- bzw. Landratsamt oder auch bei dem Bürgeramt der Stadt oder Gemeinde in der man seinen Wohnsitz hat kann der Ausweis ohne große Formalitäten bis zu zwei mal verlängert werden.Ein neuerlicher Antrag ist nach dieser zweimaligen Verlängerung nötig. Dies sollten sie in jedem Fall rechtzeitig, also ca. 6 Monate vor Ablauf in die Hand nehmen.
Wichtig ist auch, dass  wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert (verbessert oder verschlechtert) hat, sind Sie verpflichtet, dies dem Versorgungsamt mitzuteilen, damit gegebenenfalls der GdB und die Merkzeichen neu festgesetzt werden können.
Es ist möglich den Schwerbehindertenausweis jederzeit, ohne Angabe von Gründen zurück gegeben werden, bzw. endet seine Gültigkeit wenn er nicht verlängert wird automatisch.
Der Grad der Behinderung sowie die Merkzeichen werden aufgrund der eingereichten bzw. von den behandelnden Ärzten angeforderten Unterlagen festgestellt. Eine direkte Untersuchung ist dabei nur in ganz seltenen Ausnahmenfällen nötig

Aus diesen Unterlagen macht sich der ärztliche Gutachter des Versorgungsamts ein Bild über die Art und Schwere der vorliegende Behinderung und legt anhand der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ den Grad der Behinderung und die Merkzeichen fest.

Da es für Jugendliche und junge Erwachsene besonders wichtig, aber auch schwierig ist, einen Ausbildungsplatz zu finden, können genau diese Menschen mit Handicap während der Zeit einer Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Diese Regelung gilt unabhängig von einer Feststellung durch das Versorgungsamt, d. h. sie gilt auch, wenn das Versorgungsamt keinen GdB oder nur einen GdB von 20 festgestellt hat.

Als Nachweis der Gleichstellung kann der behinderte Auszubildende einen Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit zur Anerkennung beantragen. Das Vorliegen der Behinderung hat dann die Agentur für Arbeit unabhängig vom Versorgungsamt zu ermitteln.
Erhält der behinderte Auszubildende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (solche Leistungen werden insbesondere von der Agentur für Arbeit erbracht), dann gilt auch der Leistungsbescheid als Nachweis der Gleichstellung.


Rechtliche Grundlage:
§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)