Dabei sind nicht ausschließlich die finanziellen
Gesichtspunkte hierfür wichtig. Sicherlich ist es gut und auch entlastend die
Möglichkeiten im öffentlichen Nahverkehr oder steuerliche Vergünstigungen zu
erhalten. Darüber hinaus gibt es aber auch noch andere Aspekte die bei einer
Beantragung berücksichtigt werden sollten.
Bei vielen Gelegenheiten, z.B. gegenüber Behörden,
Sozialleistungsträgern aber auch bei Entscheidungen zu Kindergarten oder Schule und der
notwendigen Hilfemaßnahmen ist der Schwerbehindertenausweis eine wichtige und
hilfreiche Grundlage.
Durch einen Schwerbehindertenausweis können verschiedene
Leistungen in Anspruch genommen werden
- steuerliche Erleichterungen
- Vergünstigungen im
Personen-, Nah- und Fernverkehr
- Vergünstigungen beim Wohnen- Arbeits- und
Beschäftigungsschutz
Anrecht auf einen Schwerbehindertenausweis hat jeder dessen
körperlichen, geistigen und/oder seelischen Einschränkungen zu einem Grad der
Behinderung von mindestens 50 oder mehr führen. Wichtig ist, dass der
Antragsteller seinen Wohnsitz, Arbeitsplatz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in
Deutschland hat.
Die schwere der Einschränkung wird in einen Grad der
Behinderung (20 – 100%) sowie verschiedenen Merkzeichen bestimmt. Dafür wird
ein entsprechender Ausweis ausgestellt.
Die Merkzeichen und ihre Bedeutung:
VB Anspruch auf Versorgung nach den
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes
EB Minderung der Erwerbsfähigkeit um
wenigstens 50%, Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes
aG außergewöhnlich gehbehindert
G erheblich gehbehindert
H hilflos
B Notwendigkeit ständiger Begleitung
Bl blind
RF befreit von der
Rundfunkgebührenpflicht 1.KL. darf mit
Fahrausweis 2. Klasse die 1. Klasse in Eisenbahnen benutzen.
Bei einer entsprechenden Kennzeichnung durch orangefarbener Flächenaufdruck sowie
ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke berechtigt er auch zur Freifahrt im
öffentlichen Personennahverkehr.
Für die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises ist
lediglich ein formloses Schreiben an das zuständige Versorgungsamt bzw.
Landratsamt nötig. Bereits hier kann es hilfreich sein, Arztberichte
beizulegen, die eine schwere Erkrankung nachweisen. Die weiteren nötigen Vordrucke werden dann direkt vom
Versorgungsamt zugesandt. Man kann es aber auch gleich runterladen. Für das ausfüllen der Vordrucke finden Sie hier hilfreiche Tipps.
Ein Schwerbehindertenausweis kann jederzeit, auch rückwirken
beantragt werden. Er gilt längstens fünf
Jahre. Beim zuständigen Versorgungs- bzw. Landratsamt oder auch bei dem
Bürgeramt der Stadt oder Gemeinde in der man seinen Wohnsitz hat kann der
Ausweis ohne große Formalitäten bis zu zwei mal verlängert werden.Ein neuerlicher Antrag ist nach dieser zweimaligen
Verlängerung nötig. Dies sollten sie in jedem Fall rechtzeitig, also ca. 6
Monate vor Ablauf in die Hand nehmen.
Wichtig ist auch, dass
wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert (verbessert oder
verschlechtert) hat, sind Sie verpflichtet, dies dem Versorgungsamt
mitzuteilen, damit gegebenenfalls der GdB und die
Merkzeichen neu festgesetzt werden können.
Es ist möglich den Schwerbehindertenausweis jederzeit, ohne
Angabe von Gründen zurück gegeben werden, bzw. endet seine Gültigkeit wenn er
nicht verlängert wird automatisch.
Der Grad der Behinderung sowie die Merkzeichen werden
aufgrund der eingereichten bzw. von den behandelnden Ärzten angeforderten
Unterlagen festgestellt. Eine direkte Untersuchung ist dabei nur in ganz
seltenen Ausnahmenfällen nötig
Aus diesen Unterlagen macht
sich der ärztliche Gutachter des Versorgungsamts ein Bild über die Art und
Schwere der vorliegende Behinderung und legt anhand der "Anhaltspunkte für
die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz“ den Grad der Behinderung und die Merkzeichen fest.
Da es für Jugendliche und junge Erwachsene besonders
wichtig, aber auch schwierig ist, einen Ausbildungsplatz zu finden, können
genau diese Menschen mit Handicap während der Zeit einer Berufsausbildung
schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Diese Regelung gilt
unabhängig von einer Feststellung durch das Versorgungsamt, d. h. sie gilt
auch, wenn das Versorgungsamt keinen GdB oder nur einen GdB von 20 festgestellt
hat.
Als Nachweis der Gleichstellung kann der behinderte Auszubildende einen Antrag
auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit zur Anerkennung beantragen. Das
Vorliegen der Behinderung hat dann die Agentur für Arbeit unabhängig vom Versorgungsamt
zu ermitteln.
Erhält der behinderte Auszubildende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(solche Leistungen werden insbesondere von der Agentur für Arbeit erbracht),
dann gilt auch der Leistungsbescheid als Nachweis der Gleichstellung.
Rechtliche Grundlage:
§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes
Buch - (SGB IX)