Die Pflegestufe - eine wichtige Entlastung
Mit der Pflegeversicherung werden in der Regel ältere, pflegebedürftige Menschen verbunden. Pflegebedürftigkeit ist aber keinesfalls eine Frage des Alters. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist im § 14 des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI) geregelt.
Für einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung ist die Pflegekasse der Krankenkasse des Kindes der richtige Ansprechpartner. Diese Leistungen sind für gesetzlich wie privat versicherte gleich. Wichtig dabei ist, dass Pflegeleistungen rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung bezahlt werden. Daher ist ein rechtzeitiger Antrag wichtig.
Aufgabe der Pflege ist es ein Kind mit Handicap in den alltäglichen Dingen zu unterstützen, mit dem Ziel dass es durch Übung und Anleitung selbständig wird. Das bezieht sich auf die Bereiche Körperpflege und -hygiene, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung.
Je nach Ausmaß der Hilfebedürftigkeit erfolgt eine Einstufung in verschiedene Pflegestufen. Die drei Stufen der Pflegebedürftigkeit sind in § 15 SGB XI festgelegt und richten sich nach dem täglichen regelmäßigen Hilfebedarf. Die Hilfsbedürftigkeit wird durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse im Rahmen eines Hausbesuches begutachtet. Aus dieser Begutachtung ergibt sich eine Empfehlung an die Pflegekasse zur individuellen Einstufung in eine Pflegestufe (I / II / III).
Für diesen Pflegebesuch ist es vorteilhaft bereits im
Vorfeld ein Pflegetagebuch zu erstellen aus dem der tägliche Mehraufwand
gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind hervor geht.
Die Pflegekasse bezahlt für eine selbst beschaffte Pflegeperson Pflegegeld in folgender Höhe:
Pflegestufe I: 225,- € monatlich
Pflegestufe II: 430,- € monatlich
Pflegestufe III: 685,- € monatlich
(Stand 01.01.2010)
Pflegegeld wird immer im Voraus am 1. eines Monats für diesen Monat geleistet und ist steuerfrei. Ab der Pflegestufe II werden daraus auch Rentenansprüche für die Pflegeperson abgeführt.
Alternativ zur direkten Pflegeleistung für selbst beschaffte Pflegepersonen gibt es die Kombinationsleistung oder die Pflegeleistungen durch professionelle Dienstleister. Hierfür gelten höhere Sätze die die Pflegeversicherung direkt mit dem Pflegedienst abrechnet.
rechtliche Grundlage:
§ 37 - Sozialgesetzbuch - Elftes Buch
(SGB XI)