Die Fahrten müssen vom behandelnden Arzt im Vorfeld verordnet werden. Oft betreffen diese Fahrten die vor- und nachstationäre Behandlung z.B. aufgrund einer Operation. Auch Fahrten zu ambulanten Operationen werden von der Krankenkasse in der Regel übernommen. Wird der Patient bzw. die Patientin von Angehörigen gefahren (Krankenfahrten), müssen Quittungen und Bescheinigungen aufgehoben und an die Krankenkasse geschickt werden. Wird der Patient oder die Patientin vom Rettungswagen abgeholt (Rettungsfahrt) oder von Pflegediensten wie den Johannitern oder dem ASB gefahren (Krankentransport), rechnen diese direkt mit der Krankenkasse ab. Die Übernahme der Krankentransporte muss vor dem Antritt der Fahrt von der Krankenkasse genehmigt werden. (Wenn ein Krankentransport in Anspruch genommen wird und eine Begleitperson mitfahren muss, ist dies beim Dienstleistungsunternehmen anzumelden, damit ausreichend Platz im Fahrzeug vorhanden ist.)
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Damit die Krankenkasse diese Fahrten finanziert gelten bestimmte Regelungen:
1. Es werden nur die Kosten bis zur nächstgelegenen Behandlungsstätte übernommen, es sei denn, es besteht ein medizinisch zu begründender Grund, weswegen eine weiter weg gelegene Behandlungsstätte angefahren werden muss.
2. Die Krankenfahrt muss im Vorfeld ärztlich verordnet werden. In der Verordnung muss begründet werden, welche Behandlungsstätte angefahren werden soll, und welches Beförderungsmittel genutzt werden soll. Welches Beförderungsmittel genutzt werden soll hängt vom Gesundheitszustand des zu Behandelnden ab.
Handelt es sich um einen Notfall, kann die Krankenfahrt selbstverständlich nicht im Vorfeld verordnet werden. In solchen Fällen kann die Verordnung im Nachhinein bei der Krankenkasse eingereicht werden, allerdings muss in der Verordnung beschrieben sein, dass es sich um einen Notfall handelte. Die Übernahme von Fahrtkosten bei einer ambulanten oder stationären Reha muss vorab im Einzelfall mit der zuständigen Krankenkasse abgeklärt werden.
Krankenfahrten können mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen, Autos mit behindertengerechter Ausstattung oder Taxen erfolgen. Welches Beförderungsmittel zu nutzen ist, ist in der Regel in der Verordnung festgehalten.
Wird die Fahrt mit öffentlichem Personennahverkehr oder dem privaten PKW vorgenommen, muss der behandelnde Arzt eine Anwesenheitsbescheinigung ausstellen, die der Krankenkasse zusätzlich zur Verordnung zuzusenden ist. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, dass die Fahrt tatsächlich stattgefunden hat. Öffentlicher Personennahverkehr ist der Nutzung des privaten PKW bzw. einer Fahrt mit dem Taxi, wenn möglich vorzuziehen.
Besonderheiten für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis:
Menschen mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche
Gehbehinderung), Bl (blind) oder H (hilflos) im Schwerbehindertenausweis, Personen
mit dem Pflegegrad 3 (wenn zusätzlich eine dauerhafte
Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt) oder Personen mit dem Pflegegrad 4 oder 5
benötigen für die Kostenübernahme von Fahrten zu ambulanten Behandlungen wie
z.B. regelmäßig stattfindender Logopädie oder Ergotherapie in der Regel von der
Krankenkasse keine Genehmigung im Vorfeld. Es wird allerdings empfohlen sich
zumindest eine mündliche Genehmigung der Krankenkasse einzuholen. Die
Anwesenheitsgenehmigung vom Arzt muss trotzdem eingeholt werden. Wenn die
Mobilitätseinschränkung es zulässt, ist auch in diesem Fall der öffentliche
Personennahverkehr der Fahrt mit dem privaten PKW oder dem Taxi vorzuziehen.
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Bei
der Nutzung des privaten PKW werden nach § 5 des Bundesreisekostengesetzes
(BRKG) 0,20€/km und bis maximal 130 € erstattet. Egal welche Transportart
genutzt wird, hat der Patient oder die Patientin die gesetzliche Zuzahlung von mindestens
5€ und höchstens 10€ selbst zu zahlen. Dies gilt auch für die Beförderung von
Kindern und Jugendlichen. Die Befreiung von dieser Zuzahlung ist bei dem
Überschreiten der Belastungsgrenze (im Normalfall 2% des Einkommens und beim
Vorliegen einer chronischen Erkrankung oder Behinderung 1% des Einkommens) wie
üblich möglich.
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Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Verordnung von Rettungsfahrten, Krankentransporten und Krankenfahrten, eine Richtlinie erstellt, die unter https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2262/KT-RL_2020-09-17_iK-2020-10-01.pdf.
Fahrtkostenübernahme für Besuchsfahrten in die (Reha-)Klinik:
Die Krankenkasse kann die Kosten für Besuchsfahrten in eine (Reha-)Klinik übernehmen, wenn die Mitaufnahme einer Begleitperson nicht möglich und die Anwesenheit einer Vertrauensperson für den Patienten bzw. die Patientin aus therapeutischen und medizinischen Gründen notwendig ist. Die medizinische Notwendigkeit der Anwesenheit der Vertrauensperson muss vom behandelnden Arzt bzw. Ärztin für die Krankenkasse bestätigt werden. Die Übernahme der Kosten liegt im Ermessen der Krankenkassen und bedarf der vorherigen Genehmigung. Hierzu sollte man sich frühzeitig mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen. (Näheres siehe Artikel Krankenhausbegleitung).
Bei Fragen können die zuständigen Krankenkassen, das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit zum Thema Krankenversicherung 030 3406066-01, Mo-Do 8-18 Uhr, Fr 8-12 Uhr oder die Wir sind 22Q e.V. Beratungsstelle von Mo-Fr 10:30-13:00 Uhr unter +49 831 520898-10 bzw. per E-Mail unter beratung@kids-22q11.de kontaktiert werden.
Quellen:
https://www.betanet.de/fahrtkosten-krankenbefoerderung.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__115a.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__60.html
https://www.pflege.de/leben-im-alter/krankentransporte-krankenfahrten/
https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/leistungsrecht/434-fahrkosten.html