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Bestandsschutz in der Pflegeversicherung

Wichtige Klarstellung in Bezug auf den Bestandsschutz in der Pflegeversicherung

Leider ist das Internet voll von Ratschlägen und Informationen, nur recht wenige sind seriös und fundiert. In Bezug auf das o.a. Thema gilt: „Drei Experten mit sieben Meinungen“. Deshalb hier einige Klarstellungen.

Im Zuge der Umsetzung des sog. Pflegestärkungsgesetzes 2 wurden mehrere Übergangs- und Bestandsschutzregelungen im Gesetz verankert:

1. Zum 31.12.2016 bestehende Pflegestufen wurden automatisch grundsätzlich mit einem Stufensprung in die neuen Pflegegrade überführt (aus Stufe 1 wird Grad 2 usw.) (§ 140 Absatz 2, Satz 2, Nr. 1 SGB XI)

2. Bei festgestellter sog. „Eingeschränkter Alltagskompetenz“ (eAK) erfolgte ein Doppelsprung (aus Stufe 1 mit eAK wird Grad 3 usw.) (§ 140 Absatz 2, Satz 2, Nr. 2 SGB XI)

3. Für übergeleitete Pflegestufen sind Wiederholungsbegutachtungen bis zum 01.01.2019 ausgesetzt, auch, wenn eine Wiederholungsbegutachtung im Gutachten nach altem System empfohlen wurde. (§ 142 Absatz 1 SGB XI)

Zu vielen Interpretationen gab die Formulierung des § 140 Absatz 3, Satz 1 SGB XI Anlass:

„Die Zuordnung zu dem Pflegegrad, in den der Versicherte gemäß Absatz 2 übergeleitet worden ist, bleibt auch bei einer Begutachtung nach dem ab dem 1. Januar 2017 geltenden Recht erhalten, es sei denn, die Begutachtung führt zu einer Anhebung des Pflegegrades oder zu der Feststellung, dass keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung mehr vorliegt.“

Im Grundsatz bedeutet dies zunächst: der übergeleitete Pflegegrad bleibt zeitlich unbegrenzt bestehen!!

Von diesem Grundsatz gibt es aber, wie im Gesetzeszitat zu sehen, zwei Ausnahmen:

· Wenn nach einer Begutachtung nach neuem System ein höherer Pflegegrad zugeteilt wird

und

· Wenn nach einer Begutachtung nach neuem System keine Pflegebedürftigkeit mehr festgestellt wird (unterhalb Pflegegrad 1)

Im Prinzip kann man also einer Begutachtung bei übergeleiteten Pflegebedürftigen sehr gelassen entgegensehen, wenn zu erwarten ist, dass mindestens Pflegegrad 1 erreicht wird. Dann kann auch bspw. ein Antrag auf Höhergraduierung relativ gefahrlos gestellt werden.

Persönliche Empfehlung: Man sollte insbesondere in den Fällen, in denen in Pflegegrad 1 oder 2 übergeleitet wurde einen sehr genauen Selbstcheck durchführen. Hier ist die Gefahr, dass Pflegegrad 1 nach einer Begutachtung nicht mehr erreicht wird, sicherlich am größten.

Thomas Franken
1. Vorsitzender des Vereins Kids-22q11